(1) Die Stiftung führt den Namen „GSI Gustav-Stresemann-Stiftung"
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Bonn.
(3) Sie setzt die Tätigkeit der Gustav-Stresemann-Stiftung in Bonn (1995 - 2003) fort.
(1) Die GSI Gustav-Stresemann-Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung durch eine andere Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung von Körperschaften, die einzelne oder alle der vorgenannten Aufgaben fördern und verfolgen. Dabei verfolgt die Stiftung das Ziel, demokratische und soziale Entwicklungen der Gesellschaft, Bestrebungen zur Sicherung des Friedens, der Völkerverständigung und der internationalen Beziehungen sowie die europäische Einigung zu fördern und die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Hinblick auf eine gerechte Verteilung der Lebenschancen in der Welt, zu unterstützen.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zu-/Stifter und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten - sofern sie nicht selbst steuerbegünstigt sind - keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus folgenden Werten:
- Bareinlage von€ 100.000,- durch das Gustav-Stresemann-lnstitut e.V.
- Zuwendungen Dritter, die dazu bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuzuwachsen.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand
b) der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist unzulässig.
(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus dem Vorsitzenden und den beiden Stellvertretenden Vorsitzenden. Bis zu höchstens zwei weitere Mitglieder können berufen werden. Gründungsvorsitzender ist der Präsident des Gustav Stresemann Institutes e.V. Der übrige Gründungsvorstand der Stiftung wird vom Präsidium des Gustav Stresemann Instituts e.V. berufen.
(2) Scheidet der Vorsitzende aus der Stiftung aus, so wählt das Präsidium des Gustav-Stresemann-lnstitutes e.V. im Benehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat für eine Amtszeit von 5 Jahren einen neuen Vorsitzenden. Findet die Wahl nicht rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit statt, bleibt der Vorsitzende bis zur Wahl eine neuen Vorsitzenden im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Wiederwahl ist jeweils zulässig.
(3) Die Regelungen unter Abs. 2 gelten auch beim Ausscheiden der Stellvertretenden Vorsitzenden sowie beim Ausscheiden weiterer Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand kann den Direktor des Gustav-Stresemann-lnstituts e.V. mit der Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung beauftragen.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden oder im Falle von dessen Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses. Der Vorstand kann diese Aufgaben dem Direktor des Gustav-Stresemann-Institutes e.V. übertragen.
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens,
c) die jährliche Aufstellung eines Wirtschaftsplanes,
d) die jährliche Erstellung eines Berichtes über die Verwendung der Stiftungsmittel,
e) ggf. die Bestellung des Direktors des Gustav-Stresemann-lnstituts e.V. zum Geschäftsführer, Festsetzung seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
f) der Erlass einer Geschäftsordnung.
Wird der Direktor des Gustav-Stresemann-Instituts e.V. zum Geschäftsführer bestellt, so führt er die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Präsidium des GustavStresemann-lnstitutes e.V. für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Findet die Berufung nicht rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit statt, bleibt der Stiftungsrat bis zur Berufung der neuen Mitglieder im Amt. Die Berufung ist unverzüglich nachzuholen. Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, so beruft das Präsidium des GustavStresemann-lnstituts e.V. für den Rest der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen mit den Aufgabenbereichen der Stiftung vertraut sein (§ 2 Abs. 2).
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsrat kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mitglieder des Stiftungsrates, ausgenommen des Betroffenen. Ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
(6) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Außer den aus dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben hat der Stiftungsrat insbesondere
a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens zu geben
b) Richtlinien und Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel zu beraten
c) den Jahresabschluss und den jährlichen Wirtschaftsplan zu beraten
d) den jährlichen Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel entgegenzunehmen.
(1) Zu den Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates laden die jeweiligen Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung einer Tagesordnung schriftlich ein. Die Ladung kann wie auch die sonstige Korrespondenz mit elektronischer Post erfolgen.
(2) Vorstand und Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(3) Beschlüsse werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
(1) Der Vorstand der Stiftung kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an die veränderten Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei nicht in seinem Wesen geändert werden.
(2) Die Stiftungsbehörde und das Finanzamt sind über den Änderungsbeschluss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
(3) Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Wird der Stiftungszweck geändert, so ist hierzu die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
(1) Es ist beabsichtigt, Grundstück und Gebäude des Gustav-Stresemannlnstituts e.V. in Bonn-Friesdorf zu einem späteren Zeitpunkt dem Stiftungsvermögen hinzuzufügen.
(2) Sofern die Stiftungsmittel dies zulassen, ist der Stiftungszweck zu erweitern um operative Tätigkeiten der Stiftung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung und Bildung und Erziehung. Der Zweck soll dann verwirklicht werden, insbesondere durch
a) Maßnahmen, die der Förderung von Wissenschafts- und Forschungsvorhaben auf den Gebieten der europäischen Integration, der internationalen Kooperation, der Förderung des demokratischen Staatswesens sowie der Entwicklungszusammenarbeit dienen, und durch andere Maßnahmen zur Förderung der in § 2, Abs. 2 genannten Ziele;
b) Maßnahmen zur Erarbeitung von Unterrichtsmaterialien und pädagogischen Konzepten auf wissenschaftlicher Grundlage, die den in § 2, Abs. 2 genannten Zielen dienen;
c) Maßnahmen, die der Durchführung von wissenschaftlichen, erzieherischen und Bildungsveranstaltungen, vor allem zu den unter a bis b genannten Zielen dienen;
d) die Veröffentlichung von Ergebnissen der unter Buchstabe a bis c vorgesehenen Vorhaben und Veranstaltungen sowie von sonstigen zweckdienlichen Materialien.
(3) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks von Vorstand und Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können sie gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(4) Der Beschluss bedarf jeweils einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und möglichst weitgehend auf dem Gebiet des ursprünglichen Stiftungszweckes zu liegen.
(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 14 geänderten Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde, er ist dem Finanzamt anzuzeigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das, Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es zu Zwecken im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(1) Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert binnen einer Frist von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) der Jahresabschluss (Vermögensaufstellung mit Gewinn-und Verlustrechnung) zusammen mit einem Tätigkeitsbericht sowie einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.
(2) Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Köln. Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Satzung tritt am Tage mit der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.
Bonn, den 21.6.2018